FAQs

Fragen zum Bereich Kfz-Ummeldung

Jan H. (Hamburg):
Ich habe in Hamburg einen Gebrauchtwagen gekauft und möchte diesen
auf meinen Namen umschreiben lassen. Können Sie diesen Amtsgang für mich übernehmen?
Ämtergänger KG:
Im Sinne der StVZO liegt in ihrem Fall (gemäß dem erfüllten Kaufvertrag)
ein Eigentumsübertrag und ein Halterwechsel vor. Diese Dienstleistung der Kfz-Zulassung
bieten wir nicht an, sondern nur die Kfz-Ummeldung (wie bspw. nach einem Umzug) oder die
Kfz-Abmeldung (falls das Kfz verkauft werden soll). Sie können sich aber an einen Zulassungs-
dienst wenden, welcher bestimmt gern die Angelegenheit für Sie erledigt.

Sylvia B. (Hamburg): Ich bin berufsbedingt nach Hamburg umgezogen und muss jetzt mein
Kfz ummelden. Welche Unterlagen brauchen Sie und welche Kosten kommen auf mich zu?
Ämtergänger KG:
Vorab schon dieser Hinweis: Wenn Sie berufsbedingt umgezogen sind,
können Sie alle hierdurch in Verbindung stehenden Kosten (also auch die Kosten für die
Ummeldung) im Rahmen Ihrer nächsten Lohn- und Einkommenssteuererklärung mit angeben.
Bis dato werden Kosten bis zu einer Höhe von 500 Euro (Stand 2007) pauschal akzeptiert;
über 500 Euro sind die Aufwendungen per Rechnung auszuweisen.
Grundsätzlich benötigen wir folgende Unterlagen und Dokumente um Ihr Kfz umzumelden:
- Kfz-Brief bzw. Zulassungsbescheinigung II
- Kfz-Schein bzw. Zulassungsbescheinigung I
- gültiger HU- und AU-Nachweis (inkl. der Messwerte)
- Versicherungsbestätigungsnummer (VB-Nr.)
- Kundenvollmacht und Kfz-Steuereinzugsermächtigung
- gültiger Personalausweis oder Reisepass des Auftraggebers
- die „alten“ Kennzeichen
- (bei Firmenwagen: aktueller Handelsregisterauszug)
Die Kosten für die Ummeldung betragen 35-45 Euro sowie 20-30 Euro für ein neues
Kennzeichenpaar. Falls Sie ein Wunschkennzeichen haben wollen, werden weitere
10,20 Euro berechnet. 
Wir erheben eine Dienstleistungspauschale, welche Sie bitte dem jeweiligen Bereich
entnehmen. Unsere Dienstleistung umfasst die Abholung der Dokumente an einem zu
vereinbarenden Termin, die Kfz-Ummeldung und die Rückgabe der korrigierten Dokumente
sowie die Montage der neuen Kennzeichen.
Eine Besonderheit für den Zulassungsbereich Hamburg besteht darin, dass für die Zulassung
oder Ummeldung eines Kfz, sofort die Kfz-Steuer für ein Jahr im Voraus bezahlt werden muss;
die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Kfz.

Karl-Heinz K. (Hannover): Meine Tochter ist zur Aufnahme ihres BWL-Studiums in eine andere
Stadt gezogen. Damit sie am Wochenende nach Hause kommen kann und auch mobil ist, habe
ich ihr mein Kfz überlassen. Muss das Kfz dann eigentlich auch umgemeldet werden?
Ämtergänger KG:
Die Pflicht zur Kfz-Ummeldung bezieht sich nur auf eine dauerhafte Standort-
veränderung des Kfz-Eigentümers. In Ihrem Fall ändert sich ihr Standort nicht und Sie haben
Ihrer Tochter das Kfz „nur“ überlassen. Eine Kfz-Ummeldung muss demzufolge nicht erfolgen. Allerdings sollte im Rahmen der Zweitwohnungssteuerdebatte die weitere Entwicklung noch
weiter beobachtet werden.

Michael P. (Frankfurt): Was passiert eigentlich, wenn ich mein Kfz nicht ummelde?
Ämtergänger KG:
Gemäß § 27 StVZO sind Sie verpflichtet, bei einer dauerhaften
Standortänderung des Kfz (bei einem Zeitraum von über 3 Monaten), das Kfz auf den
neuen Zulassungskreis zuzulassen bzw. umzumelden. Kommen Sie dieser Pflicht nicht
nach, ist der Zeitraum der Überschneidung ausschlaggebend. Ein Anhaltspunkt über die
zu erwartenden Bußgeldzahlungen bietet das Bundesland Hamburg (s. www.openpr.de).
Meistens wird bis zu 3 Monaten noch kein Bußgeld erhoben. Zwischen 3 und 6 Monaten
muss schon eine glaubwürdige Entschuldigung vorliegen, warum die Ummeldung des Kfz
nicht vorgenommen wurde.
Ab 9 bis 12 Monaten kann ein Bußgeld von ca. 100 Euro erhoben werden und ab einem
Bereich von über 12 Monaten geht das Zulassungssamt von einer bewusst nicht vor-
genommenen Kfz-Ummeldung aus und kann hierfür Bußgelder in Höhe von 500 Euro
verlangen. Des weiteren können etwaige Kfz-Steuerforderungen erhoben werden.
Grundsätzlich sollten Sie das Ummelden Ihres Kfz nicht zu lange vor sich herschieben,
da alle anstehenden Kosten bedeutend höher sein werden, als uns mit der Ummeldung
zu beauftragen. 

Sebastian F. (Paderborn): Ich habe vor in Euskirchen ein Kfz zu kaufen. Kann ich gleich
vor Ort ein neues Kennzeichen für meinen Heimatkreis Paderborn beantragen?
Ämtergänger KG:
Leider nein. Bisher sind die Zulassungsämter untereinander nicht
vernetzt, sodass Sie die Zulassung erst in Paderborn vornehmen können. 

Judith S. (Mainz): Stimmt es eigentlich, dass ich auch bei einem Umzug innerhalb des Zulassungsbereiches mein Kfz ummelden muss?
Ämtergänger KG:
Innerhalb eines Zulassungsbereiches muss das Kfz nicht umgemeldet
werden bzw. neue Kennzeichen beantragt werden. Allerdings müssen Sie die Adresse
dem Amt bekannt geben und gleichzeitig auch die Daten Ihres Kfz-Scheins bzw. Zulassungs-
bescheinigung I berichtigen lassen.

 

Fragen zum Bereich Kfz-Abmeldung

Jürgen W. (Wiesbaden): Aufgrund eines Unfalls ist mein Kfz nun ein Totalschaden;
welche Unterlagen brauche ich um das Kfz abzumelden?
Ämtergänger KG: Für die Abmeldung Ihres Kfz brauchen Sie:
- den Kfz-Brief bzw. Zulassungsbesch. II
- den Kfz-Schein bzw. Zulassungsbesch. I
- die „alten“ Kennzeichen
Falls wir die Abmeldung übernehmen sollen, benötigen wir zusätzlich noch eine Bevoll-
mächtigung und ein Legitimationspapier wie gültiger Personalausweis oder Reisepass.

Jasmin M. (Hamburg): Ich verlasse demnächst Deutschland, um in Spanien ein
Auslandssemester zu absolvieren. Kann ich mein Kfz für diesen Zeitraum abmelden?
Ämtergänger KG: Seit 01.03.2007 kann jeder sein Kfz für maximal sieben Jahre „außer
Betrieb“ setzen lassen. Sie benötigen hierzu dieselben Unterlagen wie zur Kfz-Abmeldung
(s.o.). Allerdings müssen Sie ggf. dem Amt nachweisen, wo das Kfz während ihres Ausland-
aufenthaltes verbleiben wird. Wenn das Kfz abgemeldet ist, darf es zumindest nicht mehr
am Straßenverkehr teilnehmen, hierzu gehört auch, dass es nicht auf einer öffentlichen
Straße geparkt sein darf.
Nach Ihrer Rückkehr kann das Kfz jederzeit wieder zugelassen werden; sofern HU und AU
noch gültig sind und die erhaltene Außerbetriebsetzungsbestätigung vorgelegt wird.
Im Kontext dazu sollten Sie auch bei der Abmeldung des Kfz äußern, dass Sie die „alten“
Kennzeichen behalten wollen. Dadurch können Sie ihr „altes“ Kennzeichenpaar weiter-
benutzen.

Holger L. (Frankfurt): Aufgrund der Einführung von Umweltzonen habe ich mein alten
Diesel verkauft. Der Käufer will am Wochenende den Wagen abholen und dann am Montag
abmelden. Ich habe aber gehört, dass das Kfz vor dem Verkauf besser vom Verkäufer
abgemeldet werden soll. Stimmt das?
Ämtergänger KG: Der Verkäufer sollte auf jeden Fall das zu verkaufende Kfz selbst
abmelden und sich nicht auf den Käufer verlassen. Sind Kfz-Schein und Kfz-Brief an den
Käufer übergeben, können durch den ehemaligen Eigentümer keine Statusänderungen
mehr vorgenommen werden.
Falls der Käufer nicht seiner Vereinbarung nachkommt, dass Kfz abzumelden, hat der
ehemalige Besitzer primär keine Möglichkeit, dies bei seiner Zulassungsstelle nachträglich
in Auftrag zu geben. Vielmehr bleibt der ehemalige Eigentümer weiterhin als Halter gespeichert
und haftet für Kfz-Steuern, Versicherungsbeiträge und auch für etwaige Steuerschulden. Der Kaufvertrag besitzt nur eine geringe Aussagekraft. Laut Gesetz ist der Kfz-Eigentümer dazu verpflichtet, die Zulassungsstelle bei Statusänderungen zu informieren. Auf diese Pflicht zieht
sich im Fall der Fälle auch das Amt zurück, sodass der ehemalige Eigentümer für die Unkosten aufkommen muss. Schlimmstenfalls müssen neue Dokumente erstellt und dann unverzüglich
wieder vernichtet werden. 
Gerne übernehmen wir für Sie die Abmeldung. Der Käufer sollte dann sog. Überführungskenn-
zeichen oder „5-Tage-Kennzeichen“ mitbringen. Für die Überführung des Kfz reicht dies absolut
aus und für den Verkäufer sind Risiken ausgeschlossen.
Nach der Abmeldung darf das Kfz noch (in Absprache mit dem Zulassungsamt) maximal 24
Stunden bewegt werden; der Rückweg von der Zulassungsstelle zum Heim ist somit also
auch gesichert. 

Juri S. (Lüneburg): Ist es möglich, ein Kfz mit ausländischen Kennzeichen und Zulassung
hier in Deutschland abzumelden?
Ämtergänger KG: Die deutschen Zulassungsämter sind weder untereinander noch
international verbunden, sodass keine Datensätze ausgetauscht werden können.
Die Abmeldung eines ausländischen Kfz in Deutschland ist nicht möglich.

 

Fragen zum Bereich Kfz-Schein/Kfz-Brief/Kennzeichen verloren

Heidrun S. (Mainz): Während meines Umzuges nach Mainz muss ich meinen Kfz-Schein
verlegt oder gar mit in einen der Umzugskartons gepackt haben; kann ich mein Kfz trotzdem ummelden?
Ämtergänger KG: Die Ummeldung des Kfz kann nur vorgenommen werden, wenn alle (!) vorzulegenden Dokumente (wie in Abschnitt Kfz-Ummeldung beschrieben) vorgelegt werden.
Eine ordnungsgemäße Ummeldung kann demzufolge nicht erfolgen.

Oliver K. (Hamburg): Über Nacht sind die Kennzeichen meines Kfz gestohlen worden; was
muss ich unternehmen?
Ämtergänger KG: Auch bei Autokennzeichen handelt es sich im behördlichen Sinne um
Dokumente, deren Verlust unbedingt angezeigt werden muss. Wenn die Kennzeichen also
gestohlen wurden, muss dies umgehend der Polizei gemeldet und zur Anzeige gebracht
werden. Sie erhalten bei der Polizei eine Protokollnummer, welche bei der Zulassungsstelle
vorgelegt werden sollte, damit keine weiteren Kosten für die Umschreibung entstehen.

Kerstin D. (Frankfurt): Eigentlich wollte ich mein Kfz verkaufen; finde aber jetzt den Kfz-Brief
nicht mehr - kann ich das Kfz trotzdem verkaufen?
Ämtergänger KG: Der ordnungsgemäße Eigentumsübertrag beim Kfz-Verkauf erfolgt durch
die Übergabe von Kfz-Schein und Kfz-Brief. Auch der Kaufvertrag bietet hierfür keinen Ersatz.
Letztlich wird der Käufer das Kfz nicht auf seinen Namen ummelden können und sich schließlich
wieder an Sie wenden; ggf. sogar den Kaufpreis zurückverlangen. Ein ordnungsgemäßer Verkauf
ohne die Übergabe des Kfz-Briefes ist nicht möglich.

Bert A. (München): Ich habe meinen Kfz-Brief verloren - wie bekomme ich einen neuen
ausgestellt?
Ämtergänger KG: Wenn Sie den Kfz-Brief verloren haben, müssen Sie dieses gegenüber
dem Amt per eidesstattlicher Versicherung offenbaren. Es wird dann ein Ersatzbrief
angefordert, welcher Ihnen nach ca. 4-6 Wochen per Einschreiben zugestellt wird.
Die Kosten belaufen auf ca. 70 Euro.
Mit der Wiederbeschaffung können Sie uns beauftragen.